Satzung des Deutschen Pankreasclubs (DPC)

in der Fassung vom 26.01.2018

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Pankreasclub e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist es, auf dem Gebiet von Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse den wissenschaftlichen Informationsaustausch und gemeinsame wissenschaftliche Projekte der Vereinsmitglieder zu fördern. Die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern ist ein besonderes Anliegen des Vereins.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die regelmäßige Veranstaltung von Tagungen, die Unterstützung des Nachwuchses und die Pflege von internationalen Beziehungen auf dem Fachgebiet verwirklicht.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unberührt davon dürfen Aufwandsentschädigungen an Mitglieder (Reisekostenersatz, sonstiger Aufwands- und Auslagenersatz) auf Antrag vom Vorstand genehmigt werden. Gleiches gilt für den Ersatz der im Rahmen der Vorstandsarbeit den Vorstandsmitgliedern entstandenen Aufwendungen. Aufwandsentschädigungen dürfen als Pauschale festgesetzt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Ablauf der in § 51 BGB bezeichneten Sperrfrist an den Gemeinnützigen Verein Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) e.V. mit Sitz in Hamburg, Deutschland. Die DGVS darf im Zuwendungsfalle das zugewandte Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 – Mitglieder

1. Mitglied kann jede klinisch oder wissenschaftlich interessierte natürliche Person werden, deren Arbeit pankreatologischen Fragestellungen gewidmet ist und die an den Jahrestagungen des DPC teilnehmen möchte. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts können nur Mitglied werden, wenn der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 3 gefasst worden ist; diese Mitgliedschaft ist allerdings eingeschränkt und begründet kein Stimmrecht (Fördermitgliedschaft).

2. Die Aufnahme in den DPC erfolgt nach schriftlichem Aufnahmegesuch und Entscheidung durch den Vorstand. Als Aufnahmegesuch gilt auch ein Antrag auf Triple Membership in der International Association of Pancreatology (IAP), dem European Pancreatic Club (EPC) und dem DPC. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahme in den DPC nach freiem Ermessen. Der Erwerb der Mitgliedschaft im DPC bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3. Über die Aufnahme von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts endet die Mitgliedschaft auch bei Auflösung bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

6. Verstößt ein Mitglied nach Auffassung des Vorstandes durch sein Verhalten gegen die Grundsätze und Zielsetzungen des Vereins, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, zu welcher das Mitglied per Einschreiben schriftlich geladen wird, entscheidet abschließend über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied hat keine Stimme bei dieser Entscheidung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.

7. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnungen für mehr als ein Kalenderjahr im Rückstand ist. Die Mahnung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Dabei genügt die Zusendung per E-Mail.

8. Vereinsmitglieder und verdienstvolle Pankreatologen ohne vorherige Mitgliedschaft im DPC e.V. können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, die zuvor bereits Mitglieder des DPC e.V. waren, behalten alle Mitgliederrechte. Sonstige Ehrenmitglieder sind berechtigt, ohne Stimmrecht beratend an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§4 – Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die am Ersten eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert fällig werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands bestimmt. Fördernde Mitglieder zahlen einen nach eigenem Ermessen zu bestimmenden Jahresbeitrag, mindestens jedoch einen von Vorstand gesondert bestimmten Grundbeitrag.

2. Mitglieder des DPC e.V., die zugleich Mitglieder des European Pancreatic Club (EPC) sind, entrichten ihren Mitgliedsbeitrag für den DPC e.V. als Teil ihrer Jahresgebühr an den EPC, der die entsprechenden Beträge an den DPC e.V. weiterleitet.

3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden.

4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Umlagen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5. Der Vorstand ist dazu berechtigt, eine Finanz- und Beitragsordnung zu erlassen.

6. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.

§5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung.

§6 – Der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus a) dem Sekretär b) dem Tagungspräsidenten der zuletzt durchgeführten Jahrestagung (zugleich Stellvertreter des Sekretärs) c) dem Tagungspräsidenten der nächsten anstehenden Jahrestagung d) dem Tagungspräsidenten der übernächsten Jahrestagung und e) einem weiteren Mitglied, das bei seiner Wahl nicht älter als 40 Jahre sein darf. Im Falle einer Personalunion der unter a-e genannten Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Sekretärs weitere Vorstandsmitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 5 wählen.

2. Die Mitglieder nach a, b und c bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht wird dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins über mehr als 500 € je Einzelfall, bei Grundstücksgeschäften, Kreditaufnahmen und bei Erteilung von Bürgschaften generell die Verpflichtung besteht, die Zustimmung des Gesamtvorstands einzuholen.

3. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt direkt und geheim durch die Mitgliederversammlung. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

4. Der Tagungspräsident wird jährlich von der Mitgliederversammlung für die übernächste Jahrestagung gewählt. Kandidatenvorschläge können schriftlich beim Vorstand bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Der Tagungspräsident übernimmt die Verantwortung für die organisatorische und wirtschaftliche Abwicklung der Jahrestagung des DPC e.V.. Die Höhe der Tagungsgebühr bedarf jedoch der Bestätigung durch einen Vorstandsbeschluss. Die Tagungspräsidentschaft sollte möglichst alternierend von Vertretern verschiedener Fachdisziplinen wahrgenommen werden.

5. Der Sekretär wird für eine Amtszeit von 3 Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zusätzliche Kandidatenvorschläge sind auf der Mitgliederversammlung möglich. Der Sekretär führt die Geschäfte und den Haushalt des Vereins. Er nimmt die Interessen des DPC gegenüber anderen nationalen und internationalen Fachgesellschaften wahr und ist für den Internetauftritt des Vereins zuständig.

6. Die Wahl des weiteren Vorstandsmitglieds nach §6.1e erfolgt für eine Amtszeit von 3 Jahren. Kandidatenvorschläge sind durch den Vorstand sowie durch jedes Vereinsmitglied auf der Mitgliederversammlung möglich.

7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Führung der laufenden Geschäfte, Planung und Kontrolle der Mittelverwendung 2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung 3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 4. Unterstützung des Tagungspräsidenten bei der Vorbereitung und Organisation der Jahrestagung 5. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung der Jahresberichte 6. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern und 7. die etwaige Bestellung eines Geschäftsführers.

8. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Sekretär oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen zwei Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 BGB, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmenmehrheit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sekretärs, bei Abwesenheit die seines Stellvertreters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem (auch mittels E-Mail) oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

9. Der Vorstand kann die Einzelheiten seiner Tätigkeit durch eine selbst erlassene Geschäftsordnung regeln.

§7 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
– Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergeben.

2. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich und findet jeweils während der Jahrestagung statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, vertreten durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder mit Bekanntmachung der Tagungsordnung. Sie erfolgt zusammen mit der Einladung zur Jahrestagung, jedoch spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Dabei genügt die Zusendung per E-Mail.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn 1/3 der eingeschriebenen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung mit einer Frist von einem Monat einzuberufen.

5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis 7 Tage vor dem Beginn der Jahrestagung beim Vorstand einzureichen.

6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen herbeizuführen.

8. Die Form der Abstimmung bestimmt der Vorstand. Sie erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

9. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Tagungspräsidenten und dem Sekretär zu unterzeichnen.

10. Die Mitgliederversammlung wird vom Sekretär des DPC geleitet, bei Verhinderung vom seinem Stellvertreter.

11. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinen. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen in der Stichwahl erhält. Bei gleicher Stimmenanzahl in der Stichwahl entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

12. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon-oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

§8 – Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins, seiner Organe und der von ihm Beauftragten beschränkt sich gegenüber Vereinsmitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§9 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle zwischen den Mitgliedern des Vereins bestehenden Rechte und Pflichten wird Magdeburg als Erfüllungsort vereinbart. Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Magdeburg Gerichtsstand.

§10 – Inkrafttreten

Diese neu gefasste Satzung tritt mit dem Eintrag in Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt gültige vorherige Satzung des DPC e.V..

§11 – Übergangsbestimmungen

Vor der Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder des Vorstands und des Erweiterten Vorstands bleiben bis zum Ende ihrer Wahlperiode mit den zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Rechten und Pflichten im Amt.

Die Satzung als Download: Satzung DPC 2021.